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Verzinsung nachgezahlten Kinderzuschlags: Warum es nur 4 Prozent gibt

Sozialrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nachgezahlter Kinderzuschlag wird unter den Voraussetzungen des § 44 SGB I mit einem festen Zinssatz von 4 % verzinst. Die Vorschrift regelt die Verzinsung von Sozialleistungsansprüchen abschließend, sodass weder Zinseszins noch Prozesszinsen nach dem BGB verlangt werden können.

Verzinsung von Sozialleistungen

Wird eine Sozialleistung erst nach Jahren nachgezahlt, etwa weil die Behörde den Antrag zunächst abgelehnt hat und erst das Gericht den Anspruch bestätigt, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Berechtigte für die verspätete Auszahlung Zinsen beanspruchen kann. Im Bereich des Kinderzuschlags richtet sich dies nach § 44 SGB I. Streitig ist in der Praxis regelmäßig, ob daneben die zivilrechtlichen Zinsvorschriften herangezogen werden können, die einen höheren Zinssatz vorsehen.

Im zu entscheidenden Fall war eine Nachzahlung von Kinderzuschlag für einen Zeitraum von sechs Monaten erst mehrere Jahre nach der Antragstellung auf Grundlage eines Urteils erfolgt. Der Leistungsberechtigte hielt den von der Behörde angewandten Zinssatz von 4 % für zu niedrig und verlangte eine Verzinsung nach den Vorschriften des BGB mit 5 Prozentpunkten sowie unter Berücksichtigung von Zinseszinsen.

Welche Voraussetzungen hat der Zinsanspruch nach § 44 SGB I?

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach § 44 Abs. 2 SGB I beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.

Kinderzuschlag wird nach § 9 Abs. 1 S. 1 BKGG auf schriftlichen Antrag bewilligt. Der Antrag ist damit der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verzinsung. Ob ein Antrag bereits vollständig war, kann offenbleiben, wenn die Behörde ihrer Zinsberechnung ohnehin den frühestmöglichen Verzinsungsbeginn zugrunde gelegt hat (vgl. BSG, 03.07.2020 - Az: B 8 SO 15/19 R). Vorliegend begann die Verzinsung deshalb sechs Kalendermonate nach Eingang des Antrags.

Wann endet die Verzinsung?

Die Verzinsung endet nach § 44 Abs. 1 SGB I mit dem Kalendermonat der „Zahlung“. Erfolgt die Auszahlung durch Überweisung, ist unter „Zahlung“ der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Leistungsberechtigten zu verstehen (vgl. BSG, 03.07.2020 - Az: B 8 SO 15/19 R). Auf den genauen Zeitpunkt der Gutschrift kommt es nicht an, wenn die Behörde der Zinsberechnung bereits einen späteren Endzeitpunkt zugrunde gelegt hat und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Gutschrift erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Vorliegend hatte die Behörde die Verzinsung bis zum Tag ihrer Entscheidung über den Zinsanspruch berechnet.

Wie hoch ist der Zinssatz?

Der Zinssatz von 4 % ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Abweichung hiervon, etwa durch Heranziehung des höheren Zinssatzes nach den Vorschriften des BGB, kommt nicht in Betracht. Auf dieser Grundlage errechneten sich vorliegend aus der Nachzahlung für den Zeitraum von Juni 2012 bis April 2018 Zinsen, die sogar geringfügig unter dem von der Behörde festgesetzten Betrag lagen. Ein weitergehender Zinsanspruch bestand daher nicht.

Kann Zinseszins verlangt werden?

Ein Anspruch auf Zinseszins besteht nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB I, wonach lediglich Ansprüche auf „Geldleistungen“ zu verzinsen sind. Zinsen gehören nicht zu den Geldleistungen im Sinne der Vorschrift (vgl. BSG, 18.03.2008 - Az: B 2 U 32/06 R).

Kommen andere Anspruchsgrundlagen für Zinsen in Betracht?

Eine Verzinsung nach § 27 SGB IV scheidet aus. Die Vorschrift regelt die Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs und ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig. Selbst bei Anwendung der Norm ergäbe sich zudem lediglich ein Zinssatz von 4 %.

Auch Prozesszinsen bzw. Zinsen nach § 291 BGB können nicht beansprucht werden (vgl. Mrozynski, SGB I, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, 6. Aufl 2019, § 44 RdNr. 14). Die Verzinsung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungsträger ist in § 44 SGB I abschließend geregelt (vgl. Lilge in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr. 8). Für eine ergänzende Anwendung zivilrechtlicher Zinsvorschriften bleibt daneben kein Raum.

Ist der feste Zinssatz verfassungsgemäß?

Die Regelung des § 44 Abs. 1 SGB I, wonach Ansprüche auf sozialrechtliche Geldleistungen mit einem festen Zinssatz von 4 % verzinst werden, verstößt nicht gegen Grundrechte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, 03.12.1987 - Az: 1 BvR 1172/87).


LSG Bayern, 10.05.2021 - Az: L 7 BK 2/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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