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Pflegeversicherung muss keinen Keller-Lift finanzieren!

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Anspruch auf Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass die Maßnahme der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient und nicht über den üblichen Wohnstandard hinausgeht. Steht im Erdgeschoss eines Hauses eine vollwertige Wohnebene zur Verfügung, begründet der Wunsch nach Zugang zu weiteren Räumen im Untergeschoss keinen Förderanspruch gegen die Pflegekasse.

Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Dies ist an drei alternative Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft: Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Dabei ist die Vorschrift restriktiv auszulegen. Eine Einstandspflicht der Pflegekassen besteht nur zur Wahrung elementarer Bedürfnisse (vgl. BSG, 17.07.2008 - Az: B 3 P 12/07 R; BSG, 26.04.2001 - Az: B 3 P 15/00 R).

Die Tatbestandsvariante der Ermöglichung oder erheblichen Erleichterung der Pflege zielt darauf ab, eine Heimunterbringung abzuwenden und den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherzustellen. Eine Erleichterung ist dann als erheblich anzusehen, wenn ohne die Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht (vgl. BSG, 17.07.2008 - Az: B 3 P 12/07 R). Maßnahmen zur Wiederherstellung einer selbstständigen Lebensführung sind hingegen nur dann bezuschussungsfähig, wenn elementare Belange betroffen sind. Dies ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (vgl. BSG, 03.11.1999 - Az: B 3 P 3/99 R; BSG, 13.05.2004 - Az: B 3 P 5/03 R).

Ein Anspruch auf einen Treppenlift in das Untergeschoss entfällt daher regelmäßig, wenn der Pflegebedürftige bereits über eine barrierefrei erreichbare, vollwertige Wohnebene verfügt. Umfasst diese Ebene zentrale Räumlichkeiten wie Wohnzimmer, Küche, Bad und ein Schlafzimmer, ist die selbstständige Lebensführung in den wesentlichen Bereichen gewährleistet. Vorliegend betraf dies eine Pflegebedürftige, die in einem Bungalow mit einer Erdgeschoss-Wohnfläche von 81 Quadratmetern lebte, welche alle zur täglichen Lebensführung notwendigen Funktionsräume enthielt. In einem solchen Fall ist der Zugang zu weiteren Etagen nicht zur Sicherung elementarer Bedürfnisse erforderlich.

Subjektive Wünsche oder individuelle Lebensgewohnheiten rechtfertigen keine Abweichung von diesem objektiven Maßstab des durchschnittlichen Wohnkomforts. Dies gilt auch dann, wenn im Untergeschoss zusätzliche Räume wie ein Büro, ein Vorratsraum oder ein zweites Schlafzimmer liegen. Die Notwendigkeit getrennter Schlafzimmer - hier aufgrund der Geräuschentwicklung medizinischer Geräte wie Sauerstoffkonzentratoren oder aus Gründen der Temperaturregelung im Sommer wegen einer COPD-Erkrankung - begründet keinen Anspruch auf eine Wohnumfeldverbesserung zu Lasten der Solidargemeinschaft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2025 - Az: L 5 P 102/24). Derartige Konstellationen fallen unter den allgemeinen Wohnkomfort; zumutbare Alternativen, wie die Nutzung einer Schlafcouch im Wohnzimmer oder organisatorische Änderungen bei der Vorratshaltung, sind vorrangig gegenüber einer technischen Nachrüstung durch die Pflegekasse.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI bei einer bereits vorhandenen vollwertigen Wohnebene nicht erfüllt sind, ist kein Raum für eine Ermessensausübung der Pflegekasse. Eine Ablehnung der Bezuschussung ist in diesen Fällen rechtmäßig, da die Maßnahme nicht der notwendigen Grundversorgung, sondern einer über den Standard hinausgehenden Verbesserung der Wohnqualität dient.


LSG Hessen, 04.03.2026 - Az: L 6 P 37/25

ECLI:DE:LSGHE:2026:0304.L6P37.25.00

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