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Krankenversicherung zahlt keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Schon als 26-jährige ließ sie eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, so dass beide Implantate entfernt werden mussten.

Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Frau abgelehnt.

Das Landessozialgericht hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.

Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung.

Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose.

Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet.


LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2022 - Az: L 16 KR 344/21

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

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