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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Corona-Soforthilfe ist keine Betriebseinnahme
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Corona-Soforthilfe stellt keine Betriebseinnahme dar, sondern ist lediglich von tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben im maßgeblichen Zeitraum in Abzug zu bringen.
Das im SGB II grundsätzlich geltende Zuflussprinzip findet auf die Corona-Soforthilfe keine Anwendung. Vielmehr gebietet ihre starke Zweckbindung eine strikte monatsweise Betrachtung, die allein zur Deckung der Betriebsausgaben in dem Zeitraum führt, für den die Hilfen im Einzelfall bestimmt sind.
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