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Kein Anspruch auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zur Bewertung des Antrages auf Vormerkung einer öffentlich geförderten Wohnung genügt eine interne Richtlinie in Form einer Punktetabelle dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Durch die Dringlichkeitseinstufung ist die zuständige Stelle verpflichtet, den Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.

Ein Anspruch auf Benennung ist nur gegeben, wenn tatsächlich eine bedarfsgerechte Wohnung frei ist und kein anderer Bewerber in der Dringlichkeit vorgeht.

Die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages mit den benannten Wohnungssuchenden bleibt den Verfügungsberechtigten vorbehalten; eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung ist nicht möglich.


VG München, 08.08.2019 - Az: M 12 K 19.2130


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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