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Krankenversicherung: Promotionsstipendium ist voll beitragspflichtig

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums gezahlte Forschungskostenpauschale ist für Mitglieder in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Eine Begrenzung der Verbeitragung des vollen Betrages des Stipendiums bedarf der gesetzlichen Grundlage

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Doktorandin aus Bremen erhielt als förderungswürdige Nachwuchswissenschaftlerin ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050,- € pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100,- € pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Die Krankenkasse der Frau berechnete die Beiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,- €. Sie führte dazu aus, dass zur Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich sei.

Demgegenüber war die Frau nur bereit, Beiträge auf das Grundstipendium zu zahlen, da allein dies dem Lebensunterhalt diene. Die Pauschale dürfe nur für Forschungszwecke verwendet werden. Deshalb sei etwa der Kauf eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale ebenso wenig zulässig wie der Abzug von Beiträgen.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.

Zur Begründung hat es sich auf jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt, wonach nur solche Einnahmen von der Beitragsberechnung ausgeklammert werden, die einer gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Demgegenüber sei die Zweckbindung der Stiftung rein privatrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Grundlage sei jedoch unverzichtbar um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen. Sonst wäre es jederzeit möglich, die Zuwendungen zum Grundstipendium und zur Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren. Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge nicht zu Beitragsbegrenzungen, da es auch durch andere gesetzgeberische Ausgestaltungen erreicht werden könne.


LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2020 - Az: L 16 KR 333/17

ECLI:DE:LSGNIHB:2020:1215.L16KR333.17.00

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

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