Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.476 Anfragen

Nur für Selbstzahler: Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel

Sozialrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zugrunde lag die Klage eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung u.a. leidet.

Sein behandelnder Arzt empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt.

Nahrungsergänzungsmittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.


LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2020 - Az: L 4 KR 161/20

ECLI:DE:LSGNIHB:2020:0819.L4KR161.20.00

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant