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Corona-Pandemie als Wiedereinsetzungsgrund?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90.

Am 11. September 2015 wurde der 1972 geborene Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs, bei dem ein Täter Kleinpflastersteine auf die hintere, rechte Seitenscheibe und die Heckscheibe des PKW des Klägers warf; die Heckscheibe wurde dabei zerstört. Der Täter und ein Komplize schlugen und traten auf den Kläger ein, der dadurch körperlich und seelisch verletzt wurde. Der Täter wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 17. November 2016 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger beantragte Leistungen nach dem OEG bei dem Beklagten. Nach Einholung eines psychiatrischen Kausalitätsgutachtens stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2017 fest, dass infolge eines schädigenden Ereignisses im Sinne des OEG vorübergehend eine psychoreaktive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung bestanden habe, die indes folgenlos verheilt sei, so dass kein GdS festzustellen sei und für die vorübergehenden Gesundheitsstörungen nur ein Anspruch auf Heilbehandlung bestanden habe.

Hiergegen hat der Kläger am 17. November 2017 Klage erhoben.

Der Kläger hat zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht, unter anderem ein Gutachten, das der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin S R erstattet hat, in dem es um den Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente gegangen ist. Dr. C hat auf seinem Fachgebiet als Diagnose eine paranoid-querulatorische Entwicklung schon im Sinne einer beginnenden Psychose festgestellt; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger nicht einsatzfähig.

Das Sozialgericht hat bei der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. H ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 22. September 2019 - nebst psychologischem Zusatzgutachten - eingeholt, das diese nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 9. September 2019 erstellt hat und in dem sie zu der Einschätzung gelangt ist, ein krankheitswertiges seelisches Zustandsbild liege nicht vor; in Anbetracht der Aktenlage seien mehrfach aufgetretene depressive Krankheitsepisoden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung bei dem Kläger bekannt. Zum Begutachtungszeitpunkt sei das Symptombild remittiert.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2020 abgewiesen und sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr. H gestützt.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 15. Februar 2020 zugestellt worden. Am 15. März 2020, einem Sonntag, hat der Kläger bei der Deutschen Post AG die an das Sozialgericht Berlin gerichtete Berufungsschrift als Einschreiben aufgegeben. Die Berufungsschrift ist am 17. März 2020 bei dem Landesverwaltungsamt ausgeliefert worden und – wohl nach Weiterleitung - bei dem Sozialgericht Berlin am 19. März 2020 eingegangen.

Auf das Problem einer möglichen Verfristung der Berufung ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 20. April 2020 hingewiesen worden. Er hat dazu erklärt, er sei krank. Hierzu hat er ein ärztliches Attest seiner behandelnden Psychiaterin B vom 2. April 2020 zu den Gerichtsakten gereicht, die als Diagnose eine querulatorische Persönlichkeitsstörung mitgeteilt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

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