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Wohngeld

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auf Antrag bekommen Mieter oder Eigentümer selbstgenutzter Immobilien, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse alleine außer Stande sind, eine angemessene Wohnung zu bezahlen, vom Staat Wohngeld in Form eines sog. Miet- oder Lastenzuschusses.

Je Haushalt darf nur eine Person Wohngeld beantragen. Bei der Berechnung des Wohngelds werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Der Antragsteller muss, umfassende und richtige Angaben zur Höhe der Miete beziehungsweise der Belastungen und zum Einkommen machen.

Für Zweitwohnsitze und Übergangswohnungen kann kein Wohngeld beantragt werden.

Der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld beträgt in der Regel zwölf Monate. Danach muss es neu beantragt werden.

Der Wohngeldantrag kann auch gestellt werden, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht oder eine beantragte Transferleistung abgelehnt wurde. In einem solchen Fall muss der Antrag bis zum Ablauf des folgenden Monats eingereicht werden.

Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von

1. Familiengröße

Bei der Bestimmung der Familiengröße zählen alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder mit, also Ehepartner, Kinder, Eltern, Onkel, Tanten, Enkel oder Nichten und Neffen.

2. Gesamteinkommen

Es ist der steuerrechtliche Einkommensbegriff heranzuziehen. Maßgebend ist der Begriff des Gesamteinkommens. Dieses Gesamteinkommen setzte sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Abzugs- und Freibeträge. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.

Freibeträge existieren für
  • Schwerbehinderte
  • Unterhaltsverpflichtete
  • Alleinerziehende
  • Kinder zwischen 16 und 24 Jahren.
Vom ermittelten Jahreseinkommen können Abzugsbeträge von 6, 10, 20 bzw. 30% abgesetzt werden. Der anzuwendende Prozentsatz richtet sich nach dem Umfang, in dem einzelne Haushaltsangehörige Steuern und/oder Beiträge zu den Sozialkassen entrichten.

3. Zuschussfähige Miete bzw. Belastung

Miete ist das gesamte Entgelt, d.h. Nettomiete zzgl. Nebenkosten, das der Mieter dem Vermieter nach Mietvertrag schuldet. Ausgenommen hiervon sind die Heizkosten. Die Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und für die Bewirtschaftung des Eigentums. Darüber hinaus sind Mietobergrenzen zu berücksichtigen, die sich nach Alter und Ausstattung der Wohnung sowie nach einer Mietenstufe, in der alle Städte und Kreise eingruppiert worden sind, richten.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat einen Leitfaden erstellt, in dem die Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld ausführlich beschrieben werden. Zudem hat es Wohngeldtabellen für Haushalte mit 1 bis 8 Personen sowie eine Liste der Mietstufen der Gemeinden veröffentlicht.

Berechnung des Wohngeldes

Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro

„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2 WoGG.

Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 WoGG ergibt.

Automatische Anpassung des Wohngeldes

Zum 1. Januar 2022 wird das Wohngeld zum ersten Mal automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Damit behält das Einkommen nach Abzug der Wohnkosten dieselbe reale Kaufkraft wie bisher.

Durch die regelmäßige Anpassung des Wohngelds alle zwei Jahre können viele einkommensschwache Haushalte weiter Wohngeld beziehen, die sonst aufgrund von Einkommenssteigerungen möglicherweise keinen Anspruch mehr gehabt hätten.

Wann bekommt man kein Wohngeld?

Vermögende Personen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wobei die Vermögensgrenze bei 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied liegt.

Empfänger von Transferleistungen haben ebenfalls keine Ansprüche, da die Transferleistungen die Wohnkosten bereits abdecken. Betroffen sind gemäß § 7 WoGG:
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • BAfög, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Verletztengeld (SGB II)
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Es besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Wohngeld, wenn dieses weniger als zehn Euro monatlich betragen würde (§ 21 WoGG).
Stand: 28.09.2022
Feedback zu diesem Tipp
Wohngeld können Mieter oder Eigentümer von selbstgenutzten Immobilien beantragen, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnkosten angemessen zu bestreiten. Pro Haushalt darf nur eine Person den Antrag stellen.
Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem monatlichen Gesamteinkommen aller Familienmitglieder sowie der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung unter Berücksichtigung örtlicher Mietobergrenzen.
Ein Ausschluss besteht bei vermögenden Personen (Vermögensgrenze 60.000 Euro plus 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied), bei Bezug bestimmter Transferleistungen, die Wohnkosten bereits abdecken, oder wenn der errechnete Wohngeldbetrag weniger als zehn Euro monatlich beträgt.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ein neuer Antrag erforderlich.
Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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