Das Bundeskabinett hat am 15.09.2021 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022“ (RBSFV 2022) gebilligt.
Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2022 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im Kalenderjahr 2022 beginnenden Schulhalbjahre erhöht. Die dabei vorzunehmende Berechnung erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Danach sind die Regelbedarfe für diejenigen Jahre durch eine Verordnung fortzuschreiben, für die die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch Gesetz neu festzusetzen sind. Zudem sind die beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf fortzuschreiben.
Für die Höhe beider Fortschreibungen gibt es eine einheitliche Berechnung, die aus zwei Komponenten besteht:
Der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für diejenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe bei der gesetzlichen Neuermittlung als regelbedarfsrelevant berücksichtigt worden sind, sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Höhe der beiden Veränderungsraten ergeben sich aus dem Vergleich der Entwicklungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 gegenüber der im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und -gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Die Veränderungsrate für die beiden Fortschreibungen beträgt demnach +0,76 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +0,1 Prozent; die höhere Preisentwicklung der Monate ab Juli 2021 kann aus statistischen Gründen nicht mitberücksichtigt werden. Sie wird in die Fortschreibung für das Jahr 2023 eingehen. Für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate 2,31 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2022 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
| Regelbedarfe für 2022 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 449 € | Alleinstehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 404 € | Partner und Alleinstehende in besonderen Wohnformen |
| Regelbedarfsstufe 3 | 360 € | Haushaltsangehörige ab 18 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 376 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 311 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 285 € | Kinder bis 5 Jahre |
Veröffentlicht: 15.09.2021
Quelle: PM des BMAS
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