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Sozialschutz-Paket III: Weitere Corona-Unterstützungsmaßnahmen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 05.03.2021 dem Sozialschutz-Paket III zugestimmt.

Es sieht vor allem eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte vor. Außerdem wird damit der erleichterte Zugang zu sozialer Sicherung ebenso verlängert wie die Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Das Gesetz kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Mit einer begleitenden Entschließung übt der Bundesrat allerdings Kritik an den aus den Maßnahmen resultierenden Kosten für Länder und Kommunen.

Einmalzahlung 150 Euro

Mit dem Gesetz werden zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend angepasst wurde auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Das Gesetz verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Kritik an Mehrkosten

In einer zusätzlichen kritisiert der Bundesrat, dass die Ausgaben für die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte des Dritten Kapitels SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht vom Bund, sondern von den Kommunen oder Ländern getragen werden müssen und dass der Gesetzesbeschluss erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen nach sich zieht, die sich anhand der darin beschriebenen Haushaltsausgaben nicht konkret nachvollziehen lassen

Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 1. April 2021in Kraft treten.

Veröffentlicht: 05.03.2021

Quelle: PM des Bundesrats

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