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Digitalisierung im Gesundheitswesen: die elektronische Patientenakte

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ab dem 1. Januar 2021 stellen die Krankenkassen die elektronische Patientenakte zur Verfügung, die schrittweise weiterentwickelt und nutzbar gemacht wird. Ziel ist, eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patientinnen und Patienten zu ermöglichen und hierdurch Abläufe im Behandlungsalltag zu vereinfachen.

Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab dem Jahr 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. 

Patienten entscheiden über ihre Daten

Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten freiwillig. Welche Daten werden gespeichert? Wer darf zugreifen? Werden Daten wieder gelöscht? Über all diese Fragen werden künftig die Versicherten entscheiden.

Klare Regeln für Datenschutz, Datensicherheit und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit werden dafür sorgen, dass sensible Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte bestmöglich geschützt sind.

Ausbau der digitalen Anwendungen

Vorgesehen ist ferner die stufenweise Einbindung weiterer innovativer digitaler medizinischer Anwendungen in die Telematik-Infrastruktur:

Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mittels E-Rezept soll ab dem 1. Januar 2022 möglich sein. Mithilfe einer App soll sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lassen.

Auch Überweisungsscheine sollen zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.

Zudem sollen weitere Leistungserbringer an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden, beispielsweise Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch die Angehörigen der Pflegeberufe sollen künftig einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten können.

Der Bundestag hat das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur am 3. Juli beschlossen, am 18. September hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Im Oktober 2020 ist es in Kraft getreten, wirksam wurde es ab 1. Jaunar 2021.

Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Vergütung, wenn sie die Versicherten bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte und der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte unterstützen; Krankenhäuser erhalten hierfür einen Zuschlag. Auch Apothekerinnen und Apotheker werden dafür vergütet, wenn sie den Versicherten helfen, die elektronische Patientenakte zu befüllen und zu nutzen.

Veröffentlicht: 15.01.2021

Quelle: PM der Bundesregierung

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