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Billigflieger muss zahlen: Nicht angefallene Flughafengebühren sind zu erstatten

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Tritt ein Fluggast einen gebuchten Flug nicht an, muss das Luftfahrtunternehmen Drittgebühren und Steuern erstatten, die durch den Nichtantritt tatsächlich nicht angefallen sind.

Erstattung von Flugnebenkosten bei Nichtantritt

Bei einer Flugbuchung enthält der Ticketpreis regelmäßig Bestandteile, die das Luftfahrtunternehmen nicht für sich behält, sondern an Dritte abführt. Dazu zählen die Luftverkehrsabgabe, das Passagierentgelt bei der Abfertigung, Gebühren für Sicherheitskontrollen und sonstige Entgelte nach der am Startflughafen geltenden Entgeltverordnung. Diese sogenannten Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast tatsächlich befördert wird. Tritt der Fluggast den Flug nicht an, entsteht gerne Streit darüber, ob das Luftfahrtunternehmen diese unverbrauchten Beträge einbehalten darf oder erstatten muss.

Hier hatte ein Fluggast (Verbraucher) einen Flug gebucht, aber nicht angetreten. Das Luftfahrtunternehmen verweigerte die Rückerstattung der nicht angefallenen Gebühren und Steuern und berief sich auf seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Diese sahen die Anwendung ungarischen Rechts vor, nach dem bei Stornierung oder Nichtantritt keine, auch keine anteilige, Rückerstattung vorgesehen sei.

Ist die Wahl ausländischen Rechts in Beförderungsbedingungen wirksam?

Die Wahl ausländischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich möglich. Sie unterliegt bei Verbraucherverträgen aber der Kontrolle nach der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel missbräuchlich, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Art. 5 der Richtlinie verlangt zudem eine klare und verständliche Abfassung der Klauseln.

Diesen Anforderungen genügte die Rechtswahlklausel nicht. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen umfassten 61 Seiten und stellten das ungarische Recht unter den Vorbehalt „anwendbarer“ Bestimmungen des Übereinkommens und des geltenden Rechts. Es war schon nicht klar ersichtlich, welchem geltenden Recht das ungarische Recht vorgehen sollte. Die Bedingungen definierten den Begriff „anwendbares Recht“ nicht näher und verwendeten die Begriffe auch nicht einheitlich.

Hinzu kam, dass die Fluggastrechte-Verordnung, die im Bereich der Personenbeförderung auf Ebene des EU-Rechts gilt und dem ungarischen Recht vorgeht, nicht als vorrangiges Recht aufgeführt war. Das widerspricht der wiederholten Vorgabe der Rechtsprechung an den Klauselverwender. Für den durchschnittlichen Verbraucher blieb dadurch ungeklärt, was unter den Begriff „anwendbares Recht“ fällt. Die Klausel ist deshalb intransparent und irreführend und damit unwirksam.

Welches Recht gilt bei Unwirksamkeit der Rechtswahl?

Ist die Rechtswahlklausel unwirksam, findet deutsches Recht Anwendung. Im Nichtantritt der Flugreise liegt danach eine konkludente, wirksame Kündigung des Beförderungsvertrages im Sinne von § 648 Satz 1 BGB. Rechtsfolge ist, dass das Luftfahrtunternehmen zwar die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

Darf die Erstattung von Gebühren und Steuern ausgeschlossen werden?

Soweit die Allgemeinen Beförderungsbedingungen auch die Erstattung derjenigen Flugnebenkosten ausschließen sollen, die nur bei tatsächlich durchgeführter Beförderung anfallen, verstößt die Klausel gegen das aus § 648 Satz 2 BGB folgende gesetzliche Leitbild. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Das Luftfahrtunternehmen soll nicht besser stehen, als es bei Durchführung des Vertrages stünde. Bei Durchführung der Beförderung hätte es die Steuern und Gebühren abführen müssen. Dass diese Beträge bei Stornierung beim Luftfahrtunternehmen verbleiben, ist mit dem aus § 648 Satz 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar.

Hinweis:In parallel entschiedenen Verfahren wurden auch weitere Argumente verworfen, die in erster Instanz vorgebracht worden waren (LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: Br 11 S 11/25; LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: Mo 11 S 19/25; LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: Br 11 S 21/25; LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: Mo 11 S 1/26; LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: Mo 11 S 9/26). Dies betrifft zum einen die im Luftverkehr geltende Preisfreiheit. Zum anderen betrifft es die Annahme, es fehle an einer Benachteiligung des Verbrauchers, weil dieser selbst ein Interesse an sogenannten Billigflugtarifen habe.

Auch das Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes im Luftverkehr begrenzt die Anwendung nationalen Rechts nicht in der geltend gemachten Weise. Regelungen zur Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen sind durch europäische Vorgaben wie die Fluggastrechte-Verordnung oder die Haftungsverordnung nicht harmonisiert. Es gelten daher die rechtlichen Maßstäbe der einzelnen Mitgliedstaaten, sodass auch unterschiedliche Ergebnisse einer Klauselkontrolle hinzunehmen sind.


LG Heilbronn, 21.09.2026 - Az: 6 S 1/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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