Der Kläger buchte bei der Beklagten Flüge für sich und 5 weitere Personen von Frankfurt am Main über Panama City nach San Jose am 8.8.2020 und am 5.9.2020 wieder zurück. Das Flugentgelt von insgesamt 4.027,02 € zahlte der Kläger nach der Buchung an die Beklagte.
Die Beklagte annullierte die Flüge coronabedingt.
Mit seiner Klage forderte der Kläger die Rückzahlung des Flugentgelts und stützte sich dabei auf
Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt).
Nach Klageeinreichung, aber noch vor Zustellung an die Beklagte zahlte diese das Flugentgelt zurück. Der Kläger nahm daraufhin die Klage wegen des Flugentgelts zurück und stellte Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Das Amtsgericht legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auf. In der Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 8 Abs. 1 VO dem Fluggast zustehe, weshalb die Klage nur wegen des auf den Kläger entfallenden Flugpreises Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Gegen den ihm am 23.11.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit bei Gericht am 29.11.2021 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 269 Abs. 5 ZPO statthaft. Sie wurde auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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