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Fluggastrechte: Wenn die Fluggesellschaft keine Verpflegungsleistungen stellt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Kommt es zur verspäteten Beförderung von Flugpassagieren, so muss das Luftfahrtunternehmen ggf. Hotelübernachtungen und Verpflegungsleistungen stellen (Art. 9 der Fluggastrechteverordnung). Geschieht das trotz Aufforderung nicht, kann der Passagier später seine Auslagen ersetzt verlangen, wenn diese angemessen und erforderlich waren.

Vorliegend stritten die Beteiligten u.a. darum, ob auch Wein und Bier zu den erstattungsfähigen Ausgaben gehört oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht hält - mit Ausnahme der auf den Weinkonsum zurückzuführenden Mehrkosten - auch Getränkekosten für erstattungsfähig, wenn nicht alkoholfreie Getränke, sondern Bier im selben Maß konsumiert wird wie auch alkoholfreie Erfrischungsgetränke konsumiert zu werden pflegen.

Bier ist kein Luxusgut und - anders als branntweinhaltige Getränke - auch nicht in erster Linie als Rausch- oder Genussmittel zu bewerten, das nicht mehr als erforderlich zur Erfrischung angesehen werden könnte.

Bei zwei Bier pro Passagier ist nach Überzeugung des Gerichts die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss noch nicht überschritten.

Auch mit Sprühsahne kann man sich - je persönlichem Geschmack - in angemessener und daher erstattungsfähiger Art und Weise erfrischen.

Wein ist kein Erfrischungsgetränk und wäre daher nicht erstattungsfähig.


AG Memmingen, 16.06.2021 - Az: 11 C 157/21

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