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Fensterlose Hotelzimmer zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässig

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des VG Hannover zurückgewiesen, das die Stadt grundsätzlich verpflichtet hatte, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen.

Diese Entscheidung hat der Senat bestätigt.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dieser Rechtsauffassung der Stadt Hannover nicht gefolgt.

Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 NBauO ein. Die Vorschrift gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen.

Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.


OVG Niedersachsen, 12.05.2021 - Az: 1 LB 29/20

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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