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Anspruch auf mehrfache Ausgleichsleistungen nach Umbuchung

Reiserecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ist ein Fluggast wegen einer Verspätung auf einen Alternativflug umgebucht worden und wird dieser Alternativflug sodann annulliert, hat der Fluggast wegen der Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) FluggastrechteVO.

Dies gilt auch wenn, das ausführende Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges ein anderes Luftfahrtunternehmen ist als dasjenige, das den verspäteten Flug ausführte und die Umbuchung als Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO vornahm.

Das Urteil des EuGH vom 12.03.2020 (Az: C-832/18) ist über den dort konkret entschiedenen Fall generalisierbar und folglich auch anwendbar, wenn ein ursprünglich gebuchter erster Teilflug einer mehrteiligen Flugreise verspätet ist und zum Verpassen eines Folgefluges führt und im Nachgang der Alternativflug annulliert wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) 261/2004 (im Weiteren: FluggastrechteVO). Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf dem Gebiet der Fluggastrechte spezialisiert hat und nach entsprechender Abtretung durch Passagiere Ansprüche auf Grundlage der FluggastrecheVO gegen die Luftfahrtunternehmen durchsetzt. Die Beklagte ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Köln.

Am 01.08.2018 verfügte der Fluggast E. I. über eine bestätigte Buchung für eine Flugreise von Split (Kroatien) über Frankfurt am Main nach Luxemburg. Der erste Teilflug von Split nach Frankfurt wurde nicht von der Beklagten, sondern von der T. N. unter der Flugnummer XX111 durchgeführt. Ursprünglich geplant und als Buchung bestätigt war, dass der Fluggast E. I. sodann mit dem Flug YY222 von Frankfurt nach Luxemburg mit Abflug um 17:49 Uhr befördert wird. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten auf dem Vorflug XX111 konnte der Fluggast den Flug YY222 allerdings nicht erreichen.

Der Fluggast wurde im Rahmen einer Ersatzbeförderung im Sinne von Art. 8 FluggastrechteVO auf den Flug YY333 von Frankfurt nach Luxemburg um 21:45 Uhr umgebucht. Dieser Flug wurde sodann aber annulliert.

Die Entfernung der gebuchten Flugstrecke von Split nach Luxemburg beträgt aufgrund der Methode der Großkreisberechnung weniger als 1500 km.


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AG Köln, 22.06.2020 - Az: 112 C 621/19

ECLI:DE:AGK:2020:0622.112C621.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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