Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b, ber. S. 46) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) sowie gegen die Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) vom 18. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22a).
Der Antragsteller hat am 12. November 2020 einen Normenkontrollantrag (Az: 13 D 253/20.NE) gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er sei selbständiger Rechtsanwalt, Vater dreier schulpflichtiger Kinder, Mitglied einer politischen Partei und katholischen Glaubens. Er befinde sich üblicherweise regelmäßig auf Auslandsreisen. Mit den angegriffenen Verordnungen werde auf vielfältige und intensive Weise in zahlreiche seiner Grundrechte eingegriffen. Betroffen seien nahezu alle Aspekte seines politischen, gesellschaftlichen, beruflichen, privaten und religiösen Lebens. Aufgrund der weitgehenden Schließung von Kultur-, Bildungs-, Sport-, Freizeit- und Gastronomieeinrichtungen sowie aufgrund des Beherbergungsverbots sei ein normales gesellschaftliches und bürgerliches Leben unmöglich geworden. Auch die Möglichkeit der Religionsausübung werde faktisch unterbunden, weil die durchgehende Maskenpflicht bei der Feier der Liturgie und beim Gebet so störend wirke, dass eine echte emotionale Teilnahme und eine transzendente Erfahrung unmöglich gemacht würden. Besonders einschneidend empfinde er außerdem die Regeln zur Kontaktverfolgung, die erhebliche Einschränkung der politischen Betätigung in den politischen Parteien, die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske und die Beschränkung der Reisefreiheit durch Quarantäne bzw. die Verpflichtung zur Einholung eines Corona-Tests. Seit dem Beginn der Maßnahmen finde eine gesellschaftspolitische Diskussion und Debatte in den politischen Parteien praktisch nicht mehr statt; ihm selbst sei eine politische Arbeit völlig unmöglich. Durch die Gesamtheit des Maßnahmenbündels werde das Antlitz eines freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats entstellt. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes reichten für die Grundrechtseinschränkungen als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Die Maßnahmen seien zudem offenkundig unverhältnismäßig. Sie dienten dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems aufrecht zu erhalten. Es solle also eine jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann gewährleistet, mithin jedem Erkrankten die maximal zur Verfügung stehende Behandlung ermöglicht werden. Hierbei handele es sich aber schon nicht um ein legitimes Ziel, weil eine jederzeit optimale medizinische Versorgung für Jedermann nicht Inhalt der staatlichen Schutzpflicht und die medizinische Versorgung keine staatliche Aufgabe oder Leistung der Daseinsvorsorge, sondern ganz überwiegend privatwirtschaftlich organisiert sei. Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei auch bei Inzidenzen von 200 bis 300 tatsächlich nicht eingetreten. Zudem stehe ein milderes Mittel zur Verfügung. Es sei ohne weiteres möglich, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in eine massive Aufrüstung des Gesundheitssystems zu investieren. Mit den mehreren hundert Milliarden Euro, die für Wirtschaftshilfen eingesetzt würden, könnten die benötigten Intensivbetten und Beatmungsgeräte beschafft und das medizinische Personal angeworben werden. Hierdurch könne eine Überlastung des Gesundheitssystems in jeder Situation sicher ausgeschlossen werden. Es sei nach dem Vorbild Schwedens auch ausreichend, die Bevölkerung bestmöglich aufzuklären, auf Handlungsempfehlungen zu setzen und die vulnerablen Gruppen besonders zu schützen. Die Maßnahmen seien auch nicht angemessen. Der abstrakte Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen könne unter keinen Umständen zur Rechtfertigung der multiplen und schweren Grundrechtsbeschränkungen, die ihn und die gesamte übrige Bevölkerung beträfen, herangezogen werden. Der Antragsgegner habe auch die geringe Letalität des Krankheitserregers, die ausweislich wissenschaftlicher Studien bei lediglich 0,23 % bzw. 0,25 % liege, nicht ausreichend berücksichtigt. Dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung könne das Corona-Virus nichts Schlimmes anhaben, weshalb der Ausbreitung der Infektion an sich und Infektionszahlen keine gesteigerte Bedeutung beikomme. Eine sukzessive Ausbreitung unter dem widerstandsfähigen Teil der Bevölkerung trage sogar zu der dringend notwendigen Herdenimmunisierung bei. Auch die Quarantäneverordnung beinhalte erhebliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die vor dem Hintergrund des einseitig übersteigerten Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt seien.
Der Antragsteller hat sich zunächst (sinngemäß) auch gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung - CoronaEinrVO) vom 6. November 2020 (GV. NRW. S. 1044d) gewandt. Nachdem § 1 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung durch Senatsbeschluss vom 20. November 2020 - Az:
13 B 1770/20.NE -, vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.
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