Vorliegend wurde eine Fluggesellschaft dazu verpflichtet, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, im Falle eines von der Antragsgegnerin annullierten Fluges dem Fluggast auf seine Aufforderung zur Erstattung des Flugpreises diese abzulehnen und den Verbraucher zum Zwecke der Erstattung an den Vermittler zu verweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unabhängig von einer bestehenden Rückzahlungspflicht ergibt sich aus der E-Mail vom 9. Juni 2020, in der eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin mit dem Hinweis abgelehnt wurde, dass der Zeuge „nicht direkt bei F gebucht“ habe, weshalb „eine Modifizierung aus technischen Gründen nicht möglich“ sei und sich der Zeuge an seine „Buchungsstelle“ wenden solle, eine irreführende geschäftliche Handlung, bezüglich derer der Antragsteller Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG beanspruchen kann.
Der Antragsteller ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Unlauter handelt danach, wer im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben macht. Diese Angaben können dabei auch nach Vertragsschluss erfolgen, z. B. durch das „Kleinreden“ tatsächlich bestehender Rechte, womit sämtliche Rechte des Verbrauchers gemeint sind.
Die Angaben in der streitgegenständlichen E-Mail vom 9. Juni 2020 beziehen sich auf Rechte des Verbrauchers.
Durch die beanstandete E-Mail werden Ansprüche des Verbrauchers nach der Fluggastrechteverordnung unter Hinweis darauf, dass „nicht direkt bei F gebucht“ wurde, weshalb „eine Modifizierung aus technischen Gründen nicht möglich“ sei zurückgewiesen.
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob tatsächlich eine Erstattungspflicht der Antragsgegnerin bestand. Jedenfalls durfte die Antragsgegnerin den Zeugen nicht „aus technischen Gründen“ an die „Buchungsstelle“ verweisen.
Die Kammer muss in diesem Zusammenhang nicht auf die Einzelheiten der Fluggastrechteverordnung eingehen und entscheiden, wann insoweit eine Erstattungspflicht des Luftfahrtunternehmens besteht in dem Fall, in dem einerseits ein Charterflugvertrag abgeschlossen und andererseits der Flug über P1 gebucht worden ist.
Die erhebliche Irreführung durch die E-Mail der Antragsgegnerin ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass diese ohne weitere Klärung des Sachverhalts die Forderung mit der streitgegenständlichen E-Mail zurückgewiesen hat. Dies ist unlauter im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG, weil es nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu erschweren.
Dies gilt umso mehr, als dass für das ausführende Luftfahrtunternehmen nach
Art. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 eine Verpflichtung besteht, Fluggäste über ihre Rechte zu informieren. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin verpflichtet, auf eine Klärung der Voraussetzungen einer Erstattungspflicht hinzuwirken. Soweit sie auf das Erstattungsbegehren mitteilte, dass eine „Modifizierung“ aus „technischen Gründen“ nicht möglich sei und den Verbraucher an seine „Buchungsstelle“ verwies, ergibt sich hieraus eine geschäftliche Handlung, die geeignet ist, das Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der irreführenden geschäftlichen Handlung. Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und im vorliegenden Verfahren ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt.