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Eilantrag gegen das sog. Beherbergungsverbot im Hinblick auf private Urlaubsreisen erfolglos

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Die aufgrund des Umstandes, dass die Antragsteller ihr Rechtsschutzgesuch - mit dem sie durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Durchführung eines ab dem 16.10.2020 geplanten Erholungsurlaubes ermöglichen wollen - erst am Nachmittag des 15.10.2020 bei dem Gericht anhängig gemacht haben, allein mögliche Interessensabwägung geht zulasten der Antragsteller aus.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass antragstellerseitig komplexe, verfassungsrechtlich relevante Fragestellungen aufgeworfen worden sind. Insoweit hätte es aus Sicht der Kammer nahe gelegen, den Eilantrag zu einem früheren Zeitpunkt bei dem Gericht anhängig zu machen. Hierfür streitet - unabhängig von etwaigen, seinerzeit zu erwartenden politischen Entwicklungen - umso mehr, dass der für das hier maßgebliche sog. „Beherbergungsverbot“ nach § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg relevante Inzidenzwert für Köln bereits am 9.10.2020 bei 49,8, mithin unmittelbar unterhalb des kritischen Grenzwertes von 50 lag.

Das Vorstehende zugrunde gelegt überwiegen hier die öffentlichen Interessen am Vollzug der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung die privaten Interessen der Antragsteller. Zum einen ist die Frage, ob das in § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelte Beherbergungsverbot verfassungsgemäß ist, offen.

Zum anderen steht dem - für sich genommen durchaus gewichtigen - Interesse der Antragsteller an der (wie ursprünglich beabsichtigten) Durchführung eines bereits geplanten, auf die individuellen zeitlichen Kapazitäten der Antragstellerin zu 1. angepassten Erholungsurlaubes das Interesse an der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes und damit letztlich das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen gegenüber.

Zu berücksichtigen ist hierbei namentlich auch, dass die Situation in einem Stadtstaat wie der Freien und Hansestadt Hamburg - mit einer Vielzahl von Menschen und insbesondere auch touristischen Besuchern auf engem Raum - anders zu bewerten sein könnte als dies in Flächenstaaten wie etwa Baden-Württemberg oder Niedersachsen angezeigt ist.

Weiter ist im Rahmen der Abwägung von Belang, dass es den Antragstellern nicht unmöglich gemacht worden ist, ihre Urlaubsreise zu realisieren. Sie können sich in zumutbarer Weise selbst helfen, indem sie ein ärztliches Zeugnis i.S.v. § 16 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bei ihrer Ankunft vorlegen; dass ihnen dies - insbesondere finanziell - nicht möglich sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schließlich führt auch der Einwand der Antragsteller, es sei nicht plausibel, dass touristische Reisen und Hotelaufenthalte für eine Vielzahl von (Neu-)Infektionen verantwortlich sein sollten, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Weiterverbreitung des Coronavirus erfolgt oft unentdeckt und schwer kontrollierbar.


VG Hamburg, 16.10.2020 - Az: 6 E 4297/20

Nachfolgend: OVG Hamburg, 16.10.2020 - Az: 5 Bs 186/20

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