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Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr bei zeitlich begrenztem Aufenthalt in einem Hotelzimmer?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ob eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte der vorübergehenden Unterbringung dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung gilt, hängt von der anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermittelnden Zweckbestimmung der Raumeinheit ab. Die Dauer der Nutzung durch eine bestimmte Person ist hierbei lediglich ein in die Gesamtbetrachtung einzustellendes Indiz.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 3 Abs. 2 RBStV bestimmt, dass Raumeinheiten in bestimmten Betriebsstätten nicht als Wohnung gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV gehören hierzu u.a. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Schon aus dem Wortsinn des Verbs "dienen" folgt, dass nicht in erster Linie auf den objektiven Umstand des Erreichens einer bestimmten Aufenthaltsdauer des jeweiligen Gastes, sondern auf den - in der Regel von dem Betriebsinhaber bestimmten - Zweck der Räumlichkeiten abzustellen ist. Dies wird gesetzessystematisch dadurch bestätigt, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV auch Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen dienen, nicht als Wohnung gelten.

In diesem Zusammenhang kommt es offensichtlich ebenfalls nicht auf die tatsächlich verstrichene Zeit, sondern darauf an, ob eine lediglich vorübergehende Unterbringung von den Beteiligten bezweckt ist.

In der Begründung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird dementsprechend ausgeführt, dass die betreffenden Personen dann beitragspflichtig werden, wenn "ein grundsätzlich unbefristetes Bewohnen der Raumeinheiten vorgesehen" ist, die Menschen dort also - wie in Altenwohnheimen - regelmäßig ihren Wohnsitz begründen.

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