Die aufschiebende Wirkung eines ggf. noch einzureichenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 wird insoweit angeordnet, als in Teil 2 II 1. eine Meldepflicht auch bei Ein- und Rückreisen aus Gebieten, die nicht als Risikogebiete im Sinn des § 1 Abs. 4 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 ausgewiesen sind, geregelt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wendet sich gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin.
Er fühle sich durch die Antragsgegnerin in gutsherrenartiger Weise bevormundet. Ein Zusatznutzen im Vergleich mit den geltenden Thüringer Regelungen durch die Allgemeinverfügung sei nicht erkennbar. Sie sei überflüssig.
Als Arzt trage er nahezu den ganzen Tag einen Mund-Nasen-Schutz. Die Pflicht zum Tragen im Bereich der Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie den Gängen in den Einkaufszentren sei unzumutbar und mit dem aktuellen Infektionsgeschehen in der Stadt nicht mehr zu rechtfertigen. In den Geschäften mag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung noch Sinn machen. Aber auf den Verkehrsflächen erfolge nur eine sehr kurze Begegnung, so dass das Risiko einer Übertragung sehr gering sei oder nicht bestehe. Auch die Corona-Warn-App veranschlage erst bei einem Kontakt von mehr als 15 min ein hohes Übertragungsrisiko.
Des Weiteren werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn er nach jedem Auslandsaufenthalt diesen beim Gesundheitsamt melden müsse. An den kommenden Wochenenden beabsichtige er Ausflüge zum Wandern und Klettern in die Alpen und nach Tschechien. Er treffe sich dort mit Freunden, die er auch sonst treffen würde. Auch seien nun vermehrt wieder Patientenrückführungen aus dem Ausland zu erwarten, die er als Notarzt übernehmen könne. In nahezu allen europäischen Ländern würden ähnliche, wenn nicht sogar strengere Schutzmechanismen gelten. Die Infektionszahlen im angrenzenden Ausland seien nicht schlechter. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei pauschal und unverhältnismäßig. Ein Nutzen sei nicht erkennbar.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2020, insbesondere bezüglich
der Regelung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bereich überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren - Teil 2 I 1b) Unterpunkt 6 und
der generellen Meldepflicht bei der Rückkehr nach Auslandsaufenthalten - Teil 2 II 1.
anzuordnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
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