Es ist nicht zulässig, wenn eine Reiseportal (hier: Expedia.de) als einziges kostenloses Zahlungsmittel eine ungebräuchliche Kreditkarte (hier: Visa-Electron) anbietet.
Die Verpflichtung des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten extra zu zahlen - sei es durch ein kostenpflichtiges Zahlungsmittel oder den Erwerb einer Visa-Electron-Karte - ist unwirksam.
Die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen dürfen im Übrigen auch nicht die Kosten übersteigen, die die Fluglinie selbst an den Kartenanbieter zahlt. Auch das benachteiligt den Verbraucher und ist unzulässig.
Auch als Vermittler ist das Reiseportal verantwortlich für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen von Leistungsanbietern.
Die Verpflichtung des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten extra zu zahlen - sei es durch ein kostenpflichtiges Zahlungsmittel oder den Erwerb einer Visa-Electron-Karte - ist unwirksam.
Die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen dürfen im Übrigen auch nicht die Kosten übersteigen, die die Fluglinie selbst an den Kartenanbieter zahlt. Auch das benachteiligt den Verbraucher und ist unzulässig.
Auch als Vermittler ist das Reiseportal verantwortlich für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen von Leistungsanbietern.
LG Berlin, 01.08.2017 - Az: 16 O 362/16
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