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Flug wegen Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle verpasst

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall wollte der spätere Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern am Flughafen Frankfurt am Main eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Die Familie hatte bereits am Abend zuvor eingecheckt, und die Reise ging in einen Staat des Schengen-Raums, so dass nur noch das mitgeführte Handgepäck zu überprüfen war. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks der Lebensgefährtin des Klägers hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Der Mitarbeiter des Sicherheitspersonals hielt Rücksprache mit einer Vorarbeiterin, welche in einem angrenzenden Büro einen Vorgesetzten informierte. Dieser erschien nach ein paar Minuten, um sich ebenfalls die Bilder anzusehen und das Handgepäck mehrfach zu röntgen. Eine weitere Person der Sicherheitskontrolle führte sodann einen Sprengstofftest mittels eines Pappstreifens durch. Nachdem dieser Test negativ ausgefallen war, wurde die Tasche manuell erneut kontrolliert. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durften der Kläger und seine Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das "Boarding" für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und befand sich das Flugzeug auf dem Rollfeld.

Der Kläger begehrte die Erstattung der von ihm behaupteten Aufwendungen für den Erwerb von Ersatztickets für einen anderen Flug zum Zielort am selben Tage in Höhe von 1.409 €. Seine Klageforderung hat er auf den Vorwurf von Amtspflichtverletzungen sowie auf einen Entschädigungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Aufopferung beziehungsweise des enteignenden Eingriffs gestützt.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von dem Abverlangen eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse und damit einem gleichheitswidrigen, entschädigungspflichtigen staatlichen Verhalten regelmäßig keine Rede sein, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und grundsätzlich selbst zu tragen sind. Der Betroffene darf nicht durch eigenes Verhalten, auch wenn dieses rechtlich erlaubt ist, einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben; sonst sind die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zuzuordnen und stellen kein gleichheitswidriges Sonderopfer dar.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer" für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise und so auch hier äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.


BGH, 14.12.2017 - Az: III ZR 48/17

ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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