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Sperrung von Gästezimmern im Hotel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend wurde die Sperrung von 28 Zimmern in einem Ansbacher Hotel durch die Stadt Ansbach für rechtmäßig erklärt.

Die Stadt Ansbach hatte am 14. Juli 2017 eine Nutzungsuntersagung für 28 Zimmer in den Obergeschossen auf der Südseite des Hotels erlassen und diese für sofort vollziehbar erklärt. Begründet wurde dies mit erheblichen Mängeln beim Brandschutz, sodass eine sichere Rettung der Gäste aus den Zimmern nicht sichergestellt sei. Vorangegangen waren verschiedene Anordnungen der Stadt seit einer Feuerbeschau im September 2016, die nur teilweise oder gar nicht erfüllt worden waren.

Die Betreiberin und Eigentümerin des Hotels beantragten am 27. Juli 2017 die Sperrung der Zimmer gerichtlich auszusetzen. Die Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes seien durchgeführt worden, z. B. die Errichtung eines sog. Treppenturms an der Ostseite des Hotelgebäudes, eine Gefahr für die Gäste sei ausgeräumt. Eine sofortige Freigabe sei insbesondere wegen der Bachwoche erforderlich, die Zimmer seien alle gebucht, hätten aber bisher nicht belegt werden können.

Nach Auffassung der Stadt sei jedoch mit dem Bau eines Treppenturms noch nicht einmal begonnen worden. Auch sonst seien die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, deshalb müssten die Zimmer wegen bestehender Gefahr für die Gäste gesperrt bleiben.

Nachdem das Gericht auf Bitte des Rechtsanwaltes mit einer Entscheidung bis 3. August 2017 gewartet hatte, weil bis dahin alle noch fehlenden Maßnahmen durchgeführt seien, lehnte das Gericht die einstweilige Freigabe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Brandschutz im Hotel weise weiterhin erhebliche Mängel auf, insbesondere sei ein sicherer Rettungsweg aus den gesperrten Zimmern nicht vorhanden. Der Treppenturm sei noch nicht erstellt, seine Eignung als Fluchtweg nicht nachgewiesen, auch sonst sei ein Brandschutzkonzept für das Hotel notwendig, aber bisher nicht vorgelegt - trotz Anforderung seit Oktober 2016. Die Sicherheit der Gäste habe Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen.


VG Ansbach, 03.08.2017 - Az: AN 9 S 17.01446 (1), AN 9 S 17.01461 (2)

Quelle: PM des VG Ansbach

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