Eine im Jahre 1958 geborene Klägerin aus Gevelsberg verlangte vom Inhaber ein Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie im Januar 2010 mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte.
Ihre Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin habe - so der Hinweis des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und Glätte habe es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können. Deswegen habe die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen treffe die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lasse. Sie sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.
OLG Hamm, 03.08.2012 - Az: 9 U 45/12
Quelle: PM des OLG Hamm
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