Eine generelle Haftungsfreistellungsklausel für Schäden an einem Wohnwagen in den AGB eines Unterstellvertrages ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Gegenstand des Unterstellvertrages ist es gerade, dafür zu sorgen, dass der Wohnwagen vor Witterungseinflüssen und Schäden geschützt wird. Dem läuft die Erklärung, dass für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Unterstellen in den Räumlichkeiten entstehen, keine Haftung übernommen wird, zuwider. Der Verstoß gegen § 307 oder § 309 Nr.7 BGB führt dazu, dass die Freizeichnungsklausel im Ganzen unwirksam ist.
Der Anscheinsbeweis des § 836 BGB führt bei dem Ablösen von Dachziegeln von einer Scheune durch einen Sturm zu der Annahme, dass das Herabfallen der Dachziegel Folge der fehlerhaften Errichtung bzw. mangelhaften Unterhaltung des Daches der Scheune war, da eine Scheune jeglicher Witterung standhalten muss.
Der Anscheinsbeweis des § 836 BGB führt bei dem Ablösen von Dachziegeln von einer Scheune durch einen Sturm zu der Annahme, dass das Herabfallen der Dachziegel Folge der fehlerhaften Errichtung bzw. mangelhaften Unterhaltung des Daches der Scheune war, da eine Scheune jeglicher Witterung standhalten muss.
LG Duisburg, 04.01.2013 - Az: 6 O 142/11
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