Verletzt sich ein skifahrender Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis.
Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt (der eigentliche Sturz).
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor.
Die Ursache des eigentlichen Sturzes ist für das Vorliegen eines unfallversicherten Ereignisses unerheblich.
Nur für die Frage, ob ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorlag ist die Vorgeschichte erheblich - und hier ist die Unfallversicherung beweispflichtig.
Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt (der eigentliche Sturz).
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor.
Die Ursache des eigentlichen Sturzes ist für das Vorliegen eines unfallversicherten Ereignisses unerheblich.
Nur für die Frage, ob ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorlag ist die Vorgeschichte erheblich - und hier ist die Unfallversicherung beweispflichtig.
BGH, 06.07.2011 - Az: IV ZR 29/09
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