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Ferien auf dem Bauernhof und die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Werden Ferien auf dem Bauernhof angeboten, so muss davon ausgegangen werden, dass Gäste auch einen frei zugänglichen Heuboden betreten. Gibt es dort eine nur lose angelehnte Leiter, die als Ein- und Ausgang zum Heuboden dient, so genügt dies der Verkehrssicherungspflicht nicht.

Der Anbieter eines Beherbergungsvertrages im Rahmen von Ferien auf dem Bauernhof muss dafür sorgen, dass dem Vertragspartner zugängliche Räumlichkeiten gefahrlos betreten werden können.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte ist Eigentümer eines Bauernhofes in der Oberpfalz und bietet dort „Ferien auf dem Bauernhof“ durch die Vermietung verschiedener Appartements an.

Wie schon 2006 machte die Klägerin auch im Sommer 2007 zusammen mit ihrer Familie dort Urlaub. Am ersten Urlaubstag, dem 6.9.2007 wollte die Klägerin junge Katzen auf dem Heuboden besichtigen. Die Ehefrau des Klägers hatte den Gästen zuvor mitgeteilt, dass diese auf dem Heuboden seien. Der Heuboden befindet sich mit einem Höhenabstand von 3 m über dem mit einer Betondecke versehenen darunter liegenden Raum. Der Heuboden ist über eine Aluminiumleiter frei zugänglich. Diese ist ohne weitere Befestigung lediglich lose auf dem Fußboden und an der Eingangsöffnung des Heubodens angelehnt.

Die Klägerin bestieg ebenso wie weitere 9 Personen zwecks Besichtigung der Katzen diese Leiter. Alle Personen verließen auf dem Heuboden angekommen die Leiter und spielten mit den Katzen oder im Heu. Die Klägerin wollte als erste den Heuboden wieder verlassen.

Sie behauptet, beim Abstieg sei die Leiter verrutscht und so habe sie den Halt verloren. Sie sei deswegen auf den Betonboden gestürzt und habe sich einen komplizierten Fersenbeinbruch zugezogen.


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