Vorliegend klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Reiseveranstalter auf Unterlassung von in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln. Zum einen ging es gegen die Klausel über eine zu leistende Anzahlung von 25 % bzw. 30 % und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung 40 Tage vor Reiseantritt; zum anderen geht es um diverse für den Fall des Rücktritts eines Reisenden vorgesehene Stornopauschalen.
Konkret ging es um die folgende Klauseln:
"1. [2.1. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/ Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.] Diese beträgt 25 %, [...] bei Reisen aus den Programmen A Last Minute und B Last Minute 30 % (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. [...] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. [...]
2. [5.3.] [...] In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reise- oder Mietpreis: [5.3.1.a)] bei Flugreisen [...]
bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 %
ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %
3. [5.3.1 .b)] bei B "last minute", C sowie bei Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien "R", "T" oder "Y“
bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 06. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab 2. Tag vor Reiseantritt
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