Eine Reise wird erst dann iSd BGB § 651j erheblich erschwert oder gefährdet, wenn der Reisende am Urlaubsort mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen muß, zum Opfer gezielter terroristischer Anschläge zu werden. Dies ist dann noch nicht der Fall, wenn es vor der Stornierung der Reise in dem gebuchten Zielgebiet lediglich vereinzelte Anschläge gab.
AG Bad Homburg, 14.09.2001 - Az: 2 C 1980/01
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