Es ist zulässig, in den AGB zu vereinbaren, dass bei einer nachträglichen Namensänderung der Betrag zu bezahlen ist, um den das Ticket mittlerweile teurer geworden ist, und zudem eine neuerliche Gebühr für eine Sitzplatzreservierung zu entrichten ist.
Ein Verstoß insb. gegen § 309 Nr.1 BGB - kurzfristige Preiserhöhung - liegt nicht vor. Danach ist eine Klausel unwirksam, die die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
Vorliegend kam es zwar zu einer Preiserhöhung für den Hinflug von Saarbrücken nach Berlin. Diese erfolgte indes, weil eine Vertragsänderung vom Fluggast gewünscht wurde, nämlich den Austausch des zweiten Passagiers. Eine erst daran anknüpfende Berechnung des tagesaktuellen Flugpreises ist etwas anderes als das in § 309 Nr. 1 BGB untersagte Preisanpassungsrecht, das dem Verwender unabhängig von einem kundenseitigen Anlass zustehen soll.
Ein Verstoß insb. gegen § 309 Nr.1 BGB - kurzfristige Preiserhöhung - liegt nicht vor. Danach ist eine Klausel unwirksam, die die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
Vorliegend kam es zwar zu einer Preiserhöhung für den Hinflug von Saarbrücken nach Berlin. Diese erfolgte indes, weil eine Vertragsänderung vom Fluggast gewünscht wurde, nämlich den Austausch des zweiten Passagiers. Eine erst daran anknüpfende Berechnung des tagesaktuellen Flugpreises ist etwas anderes als das in § 309 Nr. 1 BGB untersagte Preisanpassungsrecht, das dem Verwender unabhängig von einem kundenseitigen Anlass zustehen soll.
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AG Berlin-Charlottenburg, 03.07.2013 - Az: 214 C 19/13
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