Im vorliegenden Fall war es zu einer Flugverspätung gekommen. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und wollte keine Ausgleichszahlung leisten. Der Grund für die Verspätung ein Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug, der durch eine Catering-Firma verursacht wurde.
Das Gericht entschied gegen die Fluggesellschaft: Ein durch eine Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug ist kein außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO, die Ausgleichszahlung war an die Reisenden zu zahlen.
Das Gericht entschied gegen die Fluggesellschaft: Ein durch eine Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug ist kein außergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO, die Ausgleichszahlung war an die Reisenden zu zahlen.
AG Köln, 12.05.2014 - Az: 142 C 600/13
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