Stürzt der Fahrgast einer Straßenbahn, so trifft ihn die Alleinhaftung, wenn er sich keinen sicheren Halt verschafft hat, sondern sich nur an dem Fahrkartenautomat abstützt, während er die Karte am Automat kauft. Das blosse Auflegen der Hand auf den Automaten genügt nicht.
Der Fahrgast ist zur Eigensicherung verpflichtet, sich festzuhalten, und wenn er wegen des Fahrscheinerwerbs nur eine Hand zur Verfügung hatte, sich zusätzlich durch Anlehnen oder Abstützen an feste Einrichtungsgegenstände eine weitere Sicherung zu verschaffen.
LG Dresden, 20.12.2012 - Az: 11 O 832/12
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