Der Anspruch auf Verspätungsentschädigung von Bahnkunden nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 richtet sich bei Beteiligung mehrerer Eisenbahnunternehmen an der Beförderung nicht nur gegen das Unternehmen, das die Verspätung verursacht hat. Vielmehr kann auch das Eisenbahnunternehmen von dem Fahrgast auf Verspätungsentschädigung in Anspruch genommen werden, dessen Fahrkarte der Fahrgast erworben hat.
VG Köln, 15.02.2013 - Az: 18 L 102/13
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