Ein Fahrgast hat keine Leistungen erschlichen, wenn er vergessen hat, seine Monatskarte mitzunehmen. Eine Straftat liegt in diesem Fall nicht vor.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Monatskarte übertragbar ist oder nicht.
Ein Vermögensschaden ist im Verkehrsbetrieb in diesem Fall nämlich nicht entstanden. Der Fahrgast hat schließlich bereits mit der Monatskarte das Recht für beliebig viele Fahrten erworben. Die bloße Nichteinhaltung der Mitnahmepflicht des Fahrausweises kann somit keine Straftat begründen.
OLG Koblenz, 11.10.1999 - Az: 2 Ss 250/99
ECLI:DE:OLGKOBL:1999:1011.2SS250.99.0A
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