Für Einfuhren aus einem Nicht-EU-Land gelten grundsätzlich folgende Einfuhrbeschränkungen:
Es besteht ein Freibetrag von 430 € für die zollfreie Einfuhr von Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Bei der Reise mit dem Auto oder der Bahn sind Waren im Wert von 300 Euro abgabefrei. Der Freibetrag ist auf 175 € herabgesetzt, falls die Reisenden jünger als 15 Jahre sind. Außerdem gibt es für gewissen Warentypen noch mengenmäßige Beschränkungen wie nachfolgend aufgelistet:
Für jede dieser Produktkategorien (Alkohol, Tabak) gilt die Befreiung vom Zoll jeweils nur für 1 Produkt. Der Wert der Waren, die in die Freibeträge laut Tabelle fallen, wird in der Gesamtsumme nicht berücksichtigt.
Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte.
Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen müssen die Zollgebühren bezahlt werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck Konsumgüter für einen höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehen mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, können wegen Schmuggel angezeigt werden; in diesem Fall müssen außer den Zollgebühren noch Strafen in zwei- bis zehnfacher Höhe der Zollgebühren bezahlt werden. Für jene Fälle, in denen die Beschlagnahme der Waren vorgesehen ist, kann man wieder in deren Besitz gelangen, indem man außer den Zollgebühren und der Strafe noch den Gegenwert im Moment des Freikaufs bezahlt.
Es besteht ein Freibetrag von 430 € für die zollfreie Einfuhr von Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Bei der Reise mit dem Auto oder der Bahn sind Waren im Wert von 300 Euro abgabefrei. Der Freibetrag ist auf 175 € herabgesetzt, falls die Reisenden jünger als 15 Jahre sind. Außerdem gibt es für gewissen Warentypen noch mengenmäßige Beschränkungen wie nachfolgend aufgelistet:
| Artikel | Zul. Menge | Mind. Alter |
|---|---|---|
| Zigaretten | 200 St. | 17 |
| Zigarillos (max. 3 Gr.) | 100 St. | 17 |
| Zigarren | 50 St. | 17 |
| Rauchtabak | 250 gr. | 17 |
| Spirituosen > 22% Volumenprozent Alkohol | 1 L | 17 |
| Spirituosen < 22% Volumenprozent Alkohol | 2 L | 17 |
| Wein | 4 L | 17 |
| Bier | 16 L | 17 |
Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte.
Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen müssen die Zollgebühren bezahlt werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck Konsumgüter für einen höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehen mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, können wegen Schmuggel angezeigt werden; in diesem Fall müssen außer den Zollgebühren noch Strafen in zwei- bis zehnfacher Höhe der Zollgebühren bezahlt werden. Für jene Fälle, in denen die Beschlagnahme der Waren vorgesehen ist, kann man wieder in deren Besitz gelangen, indem man außer den Zollgebühren und der Strafe noch den Gegenwert im Moment des Freikaufs bezahlt.
Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Der allgemeine Freibetrag für Konsumgüter liegt bei 430 Euro. Bei Einreisen mit dem Auto oder der Bahn reduziert sich dieser auf 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren gilt ein Freibetrag von 175 Euro.
Es gelten spezifische Mengenbeschränkungen, etwa 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen (über 22% Vol.) oder 16 Liter Bier. Die Zollbefreiung für diese Kategorien gilt nur für jeweils ein Produkt und ist ab einem Mindestalter von 17 Jahren möglich.
Werden die Freigrenzen überschritten, müssen die entsprechenden Zollgebühren entrichtet werden. Unterbleibt die Verzollung, drohen Anzeigen wegen Schmuggels sowie Strafzahlungen in zwei- bis zehnfacher Höhe der anfallenden Zollgebühren.
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