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Zollvorschriften

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Abschalten, ausspannen und dem Alltag den Rücken kehren: Urlaubszeit ist für viele die schönste Zeit. Die Reiseleidenschaft der Deutschen ist fast schon sprichwörtlich. Seit Jahren sind die EU-Länder Spanien, Italien und Österreich die beliebtesten Urlaubsziele. Aber auch Reisen in ferne Länder werden immer selbstverständlicher. Die schönsten Urlaubsfreuden sind jedoch schnell verdorben, wenn der Reisende im Urlaubsland oder bei seiner Rückkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Das geht leider oft schneller, als es vielen Urlauberinnen und Urlaubern bewusst ist.

Mit einer Broschüre will die Zollverwaltung Reisende vor unangenehmen Überraschungen bewahren. Dort kann nachgelesen werden, welche Souvenirs bedenkenlos mitgebracht werden können, welche Freimengen für die Einfuhr bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte:

Flyer Reisezeit (PDF-Format)

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Stand: (letzte Änderung: 25.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Einfuhr von Souvenirs ist grundsätzlich möglich, sofern diese keine geschützten Arten betreffen oder anderen Verboten unterliegen. Es gelten jedoch spezifische Freimengen für Waren wie Tabak, Alkohol oder Parfüm bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten.
Die Nichtbeachtung von Einfuhrbestimmungen kann bei der Rückreise zu Beschlagnahmungen der Waren, Bußgeldern oder weiteren rechtlichen Konsequenzen führen, die den Urlaubsausklang belasten.
Die Zollverwaltung bietet spezielle Informationsbroschüren an, die aufzeigen, welche Waren freigestellt sind, welche Mengengrenzen für den privaten Gebrauch gelten und welche Einfuhrverbote existieren.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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