Eine nachträgliche Erhöhung ist nur unter engen Voraussetzungen nach § 651f BGB zulässig. Der Reisevertrag muss die Möglichkeit der Erhöhung ausdrücklich vorsehen, einen nachvollziehbaren Berechnungsmechanismus enthalten und die Erhöhung spätestens 20 Tage vor Abreise ankündigen. Viele allgemeine AGB-Klauseln hierzu sind aufgrund des Transparenzgebots unwirksam (vgl. BGH, 19.11.2002 - Az: X ZR 243/01; OLG Celle, 24.10.2002 - Az: 11 U 331/01; AG Duisburg, 29.05.2002 - Az: 3 C 1818/02).
Nein, in der Regel nicht. Da der Kerosinverbrauch nur bei tatsächlicher Beförderung anfällt, sind entsprechende Klauseln, die eine Erstattung ausschließen, oft unwirksam (vgl. AG Erding, 11.10.2018 - Az: 4 C 2612/18). Gerichte bestätigen regelmäßig, dass Steuern, Gebühren und Treibstoffzuschläge bei Nichtantritt zu erstatten sind (vgl. OLG Düsseldorf, 23.07.2020 - Az: I-16 U 99/20; LG Memmingen, 28.09.2022 - Az: 13 S 249/22).
Fluggesellschaften sind nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichtet, den Endpreis inklusive aller Steuern, Gebühren und Zuschläge bei jeder Preisangabe auszuweisen. Ein Verstecken hinter Sternchenhinweisen oder die Nennung erst im Buchungsprozess ist unzulässig (vgl. BGH, 30.07.2015 - Az: I ZR 29/12; KG, 04.01.2012 - Az: 24 U 90/10; OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - Az: I-20 U 86/07).
Ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht nach § 651h BGB erst, wenn die Preiserhöhung mehr als 8 % des ursprünglichen Reisepreises beträgt. Allein die Zweifelshaftigkeit eines Zuschlags reicht für einen sofortigen Rücktritt nicht aus (vgl. AG Bad Homburg, 29.11.2000 - Az: 2 C 2436/00 (21)).
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