(1) Jede Bestimmung des Beförderungsvertrags, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrags über Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.
Anm.: Abs. 2 wurde durch das Haager Protokoll von 1955 hinzugefügt.
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