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Neue Coronavirus-Einreiseverordnung

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss künftig spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.

Das sieht eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Die Verordnung tritt am 14. Januar in Kraft.

Die von den Bundesländern angeordneten Quarantänepflichten bei Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin. Die „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ sieht im Wesentlichen vor:

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.

Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.

Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

Ab 1. März müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.

Veröffentlicht: 14.01.2021

Quelle: PM des BMG

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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