Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bei kriegerischer Auseinandersetzung im Zielgebiet
Reiserecht
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Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB im Reiserecht erlaubt es einem Vertragspartner, die Erfüllung einer Leistung zu verweigern, wenn berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit des anderen Vertragspartners bestehen - etwa weil es nach Vertragsschluss zu einem plötzlichen und erwarteten Kriegsausbruch von ungewisser Dauer gekommen ist.
hiermit Bezug auf den Reisevertrag - Reise nach vom bis .
Obwohl zur Zeit nicht abzusehen ist, ob diese Reise aufgrund durchgeführt werden kann, ist gem. dem Reisevertrag am eine (Rest-)Zahlung i.H.v. € fällig.
Da erkennbar wird, dass Anspruch auf die Durchführung der Reise als Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit - dies kann ein Einreiseverbot, eine Schließung des Luftraums, eine Hotelschließung, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder ein sonstiges Hindernis sein - des anderen Teils gefährdet wird, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB geltend.
In der Folge werden daher fällig werdende Beträge nicht bezahlt, bis Sie Sicherheit hierfür leisten. Die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB ist aufgrund der Höchstgrenze nicht ausreichend - nicht zuletzt da aktuell nicht absehbar ist, in welchem Umfang Pauschalreiseveranstalter durch belastet werden. Zudem hat sich dies bereits bei der Insolvenz von Thomas Cook gezeigt.
Sollten Sie bis zum eine adäquate Sicherheit - beispielsweise eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft - stellen, wird die (Rest-)Zahlung natürlich umgehend vorgenommen.
Alternativ damit einverstanden, wenn Sie bis spätestens zum , schriftlich bestätigen dass Sie die (Rest-)Zahlung nicht verlangen werden, bis feststeht, dass die Reise tatsächlich stattfinden kann oder ein kostenloses Stornierungsangebot unterbreiten.