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Griff nach den Kronjuwelen des Kollegen rechtfertigt die Kündigung!

Lesezeit: ca. 3 Minuten

An so manchem Arbeitsplatz herrschen raue Sitten – wird jedoch über die Stränge geschlagen, kann dies den Arbeitsplatz kosten.

So auch in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (Az: 2 AZR 302/16) zu entscheiden hatte: Wie AnwaltOnline (https://www.anwaltonline.com/) berichtet, hatte ein Arbeitnehmer einem bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen eingesetzten Leiharbeitnehmer schmerzhaft in die Hoden gegriffen und dies damit kommentiert, der Leiharbeiter habe „dicke Eier“.

Dieses Verhalten stellte gleich in mehrfacher Hinsicht einen Kündigungsgrund dar:

Es lag ein erheblicher Verstoß gegen die dem Arbeitnehmer obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers – nämlich das keine Tätlichkeiten gegenüber den Leiharbeitnehmern begangen werden. Dieser Verstoß kann für sich bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein.

Weiterhin lag hier eine sexuelle Belästigung vor, was ebenfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist. Hierfür genügen sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Die Handlung muss hierfür nicht sexuell bestimmt sein.

Der Griff in die Genitalien stellt eine sexuell bestimmte körperliche Berührung dar. Hier liegt ein auf die körperliche Intimsphäre gerichteter körperlicher Übergriff vor, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde erheblich verletzt wird. Die Bemerkung, die Person habe „dicke Eier“ ist in diesem Zusammenhang eine entwürdigende Bemerkung sexuellen Inhalts.

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