Eine Kaufsache ist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft dann, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache nach Satz 2 der Vorschrift dann mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet, oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Händler sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Waren auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, weil ihnen etwa bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekanntgeworden sind, oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen. Diese Verpflichtung beschränkt sich zudem im Wesentlichen auf Fabrikationsfehler. Eine Pflicht zur Überprüfung der Waren auf Konstruktionsfehler besteht in noch geringerem Maße. Überprüfungspflichten in dieser Beziehung obliegen einem Händler grundsätzlich überhaupt nicht.
Auch trifft den Verkäufer einer Gattungssache hinsichtlich der Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Zweck selbst dann keine Untersuchungspflicht, wenn dieser Zweck vorher zur Sprache gekommen ist. Ein Vertretenmüssen des Händlers ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ihm der Mangel auch ohne besondere Untersuchung auffallen musste, etwa aufgrund einer fachmännischen äußeren Besichtigung im Sinne einer „Sichtprüfung“.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer so genannten Rundraufe, einem besonders gestalteten Heureservoir, mit der Behauptung, sein Pferd E… habe sich in der mangelhaft konstruierten Rundraufe verfangen und erheblich verletzt, was Behandlungskosten erforderlich gemacht und eine deutliche Wertminderung verursacht habe.
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