Im vorliegenden Fall wurden zum Ziehen eines Gespanns im Rahmen eines Karnevalsumzugs zwei Kaltblutpferde eingesetzt, die normalerweise nur im Wald eingesetzt werden und noch nie einen Wagen gezogen hatten.
Daher haftet der Tierhalter, wenn die Tiere ausbrechen, für den entstandenen Schaden. Durch das Scheuen und Ausbrechen der Pferde verwirklicht sich eine typische Tiergefahr. Auch eine allgemeine Friedfertigkeit schließt ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus.
Dies ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Pferdehalters.
Die Pferde waren vorliegend in einer völlig anderen Umgebung eingesetzt und damit mannigfaltigen Eindrücken ausgesetzt worden, an die sie nicht gewöhnt waren. Zudem trugen die Tiere keine Scheuklappen und wurden von zwei fremden Personen geführt.Daher haftet der Tierhalter, wenn die Tiere ausbrechen, für den entstandenen Schaden. Durch das Scheuen und Ausbrechen der Pferde verwirklicht sich eine typische Tiergefahr. Auch eine allgemeine Friedfertigkeit schließt ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht aus.
OLG Koblenz, 08.05.1991 - Az: 5 U 1812/90
ECLI:DE:OLGKOBL:1991:0508.5U1812.90.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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