Ist ein Pferd nachweislich am „Shivering-Syndrom“ erkrankt, so handelt es sich um einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei einer solchen Erkrankung handelt es sich um Tatsachen, die für die Willensbildung eines Käufers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies ergibt sich bereits aus den Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit eines solchen Pferdes und damit auf den Verkehrswert.
Den Verkäufer trifft deshalb eine Aufklärungspflicht und zwar nicht nur, wenn die Erkrankung zu seiner Gewissheit feststeht, sondern auch, wenn dringende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente für deren Vorliegen gegeben sind.
Unterläßt ein Verkäufer diese Information, so handelt er arglistig, da klar auf der Hand liegt, dass die geschilderten Vorgänge für einen Käufer von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Folge: Der Kaufvertrag ist unwirksam, wenn er rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden wird.
OLG Hamm, 26.08.2008 - Az: 19 U 85/07
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.19U85.07.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...