Regelung des Eigentumserwerbs an einem Pferd gegen Zahlung eines Kaufpreises. Der Vertrag enthält aufgrund der besonderen Natur des Kaufgegenstands – eines Lebewesens mit individuellen Eigenschaften und Risiken – zusätzliche Regelungen.
Pferdekaufvertrag
zwischen
Geb.-Datum:
- nachfolgend Verkäufer genannt -
und
Geb.-Datum:
- nachfolgend Käufer genannt -
wird der nachfolgende Kaufvertrag geschlossen:
§ 1 Kaufgegenstand
Der Verkäufer verkauft dem Käufer folgendes Pferd:
Es wurde seitens des Käufers am Einsicht in genommen.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung
Zwischen den Parteien wird zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Pferdes folgendes vereinbart:
1. äußere Beschaffenheitsmerkmale:
Alter:
Geschlecht:
Farbe:
Abzeichen:
Abstammung:
Zuchtbucheintrag:
Weiteres:
2. gesundheitliche Beschaffenheit:
Tierärztliche Untersuchung:
Vereinbart wird der Gesundheitszustand, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Tierarzt vom ergibt. Der Inhalt der hierzu angefertigten tierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Pferdes bestimmen die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes und befindet sich in Kopie im Anhang. Ausführungen im tierärztlichen Gutachten zum Verwendungszweck werden nicht Inhalt des vorliegenden Vertrages.
Ohne tierärztliche Untersuchung:
Das Pferd wurde wie nachfolgend geimpft:
Die letzte Wurmkur erfolgte am
Es wurde bislang keine Wurmkur durchgeführt.
Das Pferd hat während der Besitzzeit beim Verkäufer keine Krankheiten.
Das Pferd hat während der Besitzzeit beim Verkäufer folgende Krankheiten gehabt:
3. Weiteres
Der Verkauf erfolgt wie besichtigt und zur Probe geritten.
Es wird der Zustand als vertraglich vereinbart zugrunde gelegt, der sich hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit nach Besichtigung des Pferdes und/oder nach Probezeit durch den Käufer darstellt.
Aus folgenden Besonderheiten/ Eigenheiten des Pferdes kann keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden:
Den Verkäufer trifft keine Haftung in Bezug auf die nachfolgenden Sachbereiche, für die ihm konkrete Kenntnisse fehlen:
Da die weitere Entwicklung und die weiteren Fähigkeiten des Pferdes für keinen der Vertragspartner vorhersehbar sind, wird ausdrücklich vereinbart, dass mündliche Aussagen über die Zuordnung des Pferdes und dessen vorwiegender, dauerhafter Eignung für eine bestimmte Aufgabe oder hinsichtlich besonderer, dauerhafter Fähigkeiten keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Es handelt sich hierbei lediglich um subjektiv geprägte Eindrücke des Verkäufers.
Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung.
Von den vorstehenden Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung bei Vorsatz oder Arglist.
Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gelten die vorstehenden Rechtsbeschränkungen auch nicht für eine Haftung bei grob fahrlässiger verursachten Schäden und nicht für Personenschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, der Käufer ist Unternehmer.
§ 3 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt € .
Die Zahlung des Kaufpreises ist bei Kaufabschluss bis zum
§ 4 Gefahr-, Lasten- sowie Eigentumsübergang
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Pferdes sowie Lasten und Kosten gehen mit Wirksamwerden des Kaufvertrages auf den Käufer über.
Der Kaufvertrag wird sofort wirksam.
Der Kaufvertrag wird erst dann wirksam, wenn das Pferd durch den vom zu beauftragte Tierarzt untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. In jedem Fall wird der Verkäufer von seiner Verkaufsverpflichtung frei, wenn der Käufer seine Entscheidung nicht innerhalb von Tagen nach dem Zeitpunkt der tierärztlichen Untersuchung dem Verkäufer mitgeteilt hat.
Der Auftraggeber bestimmt den Umfang der tierärztlichen Untersuchung und trägt die Kosten.
bei .
Das Eigentum am Pferd geht mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der Verkäufer erklärt, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung kein Recht Dritter am Pferd besteht.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer die das Pferd betreffenden Urkunden:
§ 5 Garantie
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.
§ 6 Verjährung
Mängelansprüche des Käufers verjähren in 3 Monaten nach Ablieferung des Pferdes.
§ 7 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
Unterschrift, Datum |
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos
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