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Diebstahl innerhalb der Hausgemeinschaft

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Begehung eines Diebstahls innerhalb der Hausgemeinschaft stellt einen derart erheblichen Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten dar, dass der Vermieter auch ohne Abmahnung das Mietverhältnis zumindest nach § 564b Abs.2 Nr.1 BGB kündigen kann.
Die Kündigung nach § 554a BGB muß jedoch zeitnah zu der Vertragsverletzung des Mieters erfolgen. Eine Kündigung vier Monate nach dem Vorfall ist verspätet.

Eine außerordentliche Kündigung kann aber zugleich eine fristgemäße Kündigung enthalten. Dabei können auch zuückliegende Vorfälle, die für sich genommen eine Kündigung nach §554a BGB nicht (mehr) rechtfertigen, berücksichtigt werden. Auch die ordentliche Kündigung muß jedoch in einem zeitgerechten Zusammenhang mit dem letzten Vorfall erfolgen.


LG Berlin, 07.05.1999 - Az: 64 S 524/98

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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