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Keine Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Vermieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter, die ausschließlich den Zweck verfolgt, diesen zu schädigen, kann den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Anders ist es, wenn der Anzeige erstattende Mieter jedenfalls auch ein eigenens Interesse an der Sachaufklärung hat. In diesem Fall besteht selbst dann kein Kündigungsgrund, wenn der Mieter fahrlässig zu Unrecht davon ausgeht, der Vermieter habe sich strafbar gemacht.
Im entschiedenen Fall hatte der Mieter den Vermieter bei der Polizei wegen der Beschäftigung von Schwarzarbeitern in der Mietwohnung angezeigt. Dieser Vorwurf war objektiv falsch. Allerdings bestand wegen des äußeren Auftretens der Arbeiter (Tätigkeit in den Abenstunden, kein Firmenfahrzeug, keine Arbeitskleidung) ein gewisser Anschein für Schwarzarbeit. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es Aufagabe des Vermieters gewesen wäre, den Mieter über die beauftragte Firma zu informieren. Der Mieter sei vor Erstattung der Anzeige nicht verpflichtet gewesen, von sich aus mit dem Vermieter Rücksprache zu nehmen. Das Interesse des Mieters an der Aufklärung des verdächtigen Sachverhalts sei gegeben, da er die Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte in der gemieteten Wohnung nicht dulden müsse.


LG Mannheim, 23.02.2000 - Az: 4 S 125/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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