Ein Mieter zahlte seine Miete per Dauerauftrag. Aufgrund eines Bankversehens wurde die Miete 4 Monate lang auf eine falsches Konto überwiesen. Daher kündigte der Vermieter ohne Vorwarnung fristlos.
Grundsätzlich gilt: Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand gerät. Hierbei hat er sich auch das Verschulden Dritter, z.B. seiner Bank, zurechnen zu lassen. Formal war war der Vermieter hier also im Recht.
Gleichwohl fiel die Entscheidung des LG München zugunsten des Mieters aus.
Alle fristlosen Kündigungen haben gemeinsam, daß eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Vertragspartners vorliegt. Dies war unter zwei Gesichtspunkten hier nicht der Fall.
Zum einen konnte der Mieter die Fehlleitung der Mietzahlung auf seinen Kontoauszügen nicht erkennen. Zum anderen hätte der Vermieter bereits beim Ausbleiben der ersten Mietzahlung den ahnungslosen Mieter auf seinen Zahlungsverzug hinweisen können.
Grundsätzlich gilt: Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit 2 Monatsmieten in Rückstand gerät. Hierbei hat er sich auch das Verschulden Dritter, z.B. seiner Bank, zurechnen zu lassen. Formal war war der Vermieter hier also im Recht.
Gleichwohl fiel die Entscheidung des LG München zugunsten des Mieters aus.
Alle fristlosen Kündigungen haben gemeinsam, daß eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Vertragspartners vorliegt. Dies war unter zwei Gesichtspunkten hier nicht der Fall.
Zum einen konnte der Mieter die Fehlleitung der Mietzahlung auf seinen Kontoauszügen nicht erkennen. Zum anderen hätte der Vermieter bereits beim Ausbleiben der ersten Mietzahlung den ahnungslosen Mieter auf seinen Zahlungsverzug hinweisen können.
LG München I, 21.09.1994 - Az: 14 S 24586/93
Quelle: WM 1994, 608
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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